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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 169/01 |
§§: | EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Ausbildungskosten, Fortbildungskosten, Zeitsoldat, Fachhochschulstudium |
Rechtsfrage: | Sind die Aufwendungen eines Zeitsoldaten, der vom militärischen Dienst bei der Bundeswehr für ein Studium an einer externen Fachhochschule freigestellt ist, als Werbungskosten abziehbar? |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 13.06.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 508/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1190 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 78 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.02.2003 |
Erledigungs-Az: | VI B 169/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: VI R 15/03 - erledigt durch BFH-Urteil vom 22.7.2003 - VI R 15/03 (NV) |