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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-599/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 370, Richtlinie 2006/112/EG Art. 309, Richtlinie 2006/112/EG Art. 153, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 2, EG Art. 43, EG Art. 56
Schlagwörter EG, EU, Belgien, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Reisen, Steuerbefreiung, Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit
Rechtsfrage: 1. Darf Belgien seine Rechtsvorschriften dahin ändern, dass es eine von der Steuer befreite Dienstleistung - hier Reisen außerhalb der EU - zu einem Zeitpunkt (1.12.1977) unmittelbar vor dem Inkrafttreten der RL 77/388/EWG (1.1.1978) besteuert und damit die Stillhalteklausel des Art. 28 Abs. 3 dieser RL (Art. 370 RL 2006/112/EG) umgeht, der vorsieht, dass diese Reisen nur dann weiterhin besteuert werden dürfen, wenn sie vor dem Inkrafttreten der RL 77/388/EWG bereits besteuert wurden? - 2. Musste Belgien seit dem 13.6.1977 (Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie) die Besteuerung von Reisen außerhalb der EU unterlassen? - 3. Verstößt Belgien gegen Art. 309 RL 2006/112/EG, wenn es Reisebüros hinsichtlich ihrer Dienstleistungen außerhalb der Gemeinschaft nicht Vermittlern gleichstellt und diese Dienstleistungen dennoch weiterhin besteuert? - 4. Verstoßen die Art. 309, 153, 370 und Anhang X RL 2006/112/EG dadurch gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Vorschriften über den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr, u.a. die Art. 43 und 56 EG-Vertrag, dass sie den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht hinsichtlich der Besteuerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen außerhalb der Gemeinschaft einräumen? - 5. Verstößt es gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der belgische Staat durch Königlichen Erlass vom 28.11.1999 in Bezug auf Reisen außerhalb der EU eine Steuerpflicht lediglich für Reisebüros nicht aber für Vermittler vorschrieb?
Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 86 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.03.2014
Erledigungs-Az: Rs C-599/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 08 12