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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI B 250/97 |
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 |
| Schlagwörter | Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Wohnung, Lebensmittelpunkt, Wohnwagen |
| Rechtsfrage: | Bewirkt das zeitlich befristete Bewohnen eines Wohnwagens eine Verschiebung des Lebensmittelpunkts mit der Folge, daß die Fahrten von dem weiter entfernten Ort als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind? Kann ein Wohnwagen eine Hauptwohnung sein? |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 26.09.1997 |
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 2578/93 E |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1998 S. 185 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.12.1999 |
| Erledigungs-Az: | VI B 250/97 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |