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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvL 3/07 (BVerfG) |
§§: | EStG 2002 § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Fassung: 2006-12-13, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, AuslAnsprG Art. 2, EStG 2002 § 52 Abs. 61 a Satz 2, AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 2 Abs. 2, SGB IV § 7, AufenthG § 2 Abs. 3, AufenthG § 23 a, AufenthG § 24, AufenthG § 25, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 25, EStG 2002 § 62 Abs. 2 Nr. 3 Fassung: 2006-12-13 |
Schlagwörter | Arbeitnehmer, Aufenthalt, Aufenthaltstitel, Ausland, Ausländer, Ausländerrecht, Bestimmtheit, Duldung, Erwerbstätigkeit, Familie, Familienkasse, Gestattung, Gleichheit, Humanitär, Kind, Kindergeld, Sozialstaatsprinzip, Vereinbarkeit, Verfassung, Völkerrecht |
Rechtsfrage: | Ist § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006 S. 2915) insoweit mit dem GG vereinbar, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG)? - Normenkontrollverfahren - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 09.05.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1689/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 26 10 |
Erledigungs-Vermerk: | Rücknahme des Vorlagebeschlusses |