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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 5/16 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, EStG § 15b, AO § 42 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Überschussrechnung, Gold, Anschaffungskosten, Betriebsausgabe, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Steuerstundungsmodell, Gestaltungsmissbrauch
Rechtsfrage: Gehören Goldbarren, die eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Rahmen ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit mit Veräußerungsabsicht erwirbt, zu ihrem nicht abnutzbaren Anlagevermögen mit der Folge, dass die Anschaffungskosten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind? Ist die gewählte Gestaltung missbräuchlich, oder liegt aufgrund der gewählten doppelstöckigen Struktur mit zwei gleichartigen Tochtergesellschaften (eine davon die Klägerin) ein Steuerstundungsmodell vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 02.12.2015
Vorinstanz/AZ: 3 K 304/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 10 54
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.01.2017
Erledigungs-Az: IV R 5/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 08 04