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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 50/98 |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, EStG § 4 Abs. 4 |
Schlagwörter | Betrieb gewerblicher Art, Betriebsausgabe, Verdeckte Gewinnausschüttung, Nutzungsrecht, Markt, wesentliche Betriebsgrundlage |
Rechtsfrage: | Stellen die von einem Betrieb gewerblicher Art. (Märkte auf öffentlichen Flächen) an die Stadt gezahlten Nutzungsentgelte Betriebsausgaben oder verdeckte Gewinnausschüttungen dar, weil die öffentlichen Flächen als wesentliche Betriebsgrundlagen des Betriebs gewerblicher Art. anzusehen sind? -Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 17.02.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2053/95 K |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.05.2000 |
Erledigungs-Az: | I R 50/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 11 40 |