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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 8/01 |
§§: | EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 a, EStG § 24 Nr. 2, BewG § 14, EStR Abschn 139 Abs. 11 |
Schlagwörter | Wiederkehrende Bezüge, Zinsen, Kapital, Veräußerungsgewinn, Personengesellschaft |
Rechtsfrage: | Veräußerung eines Kommanditanteils gegen eine Barzahlung sowie auf den Gewinn der KG bezogene, auf Lebenszeit des Veräußerers zu leistende wiederkehrende Bezüge: 1. Besteuerung der jährlich wiederkehrenden Bezüge als Kapitaleinkünfte oder als nachträgliche gewerbliche Einkünfte, wenn der Veräußerer die "Sofortbesteuerung" nach Abschn. 139 Abs. 11 EStR 1984 gewählt hat? - 2. Besteuerung der wiederkehrenden Bezüge in voller Höhe oder nur in Höhe eines Zinsanteils? Wie ist ggf. der steuerpflichtige Zinsanteil zu ermitteln (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG oder durch Abzinsung in Anlehnung an das BewG)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 06.12.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 2659/91 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 76 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.05.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 8/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 09 57 |