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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI B 115/99
§§: EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte, Bezüge, Grenzbetrag, Härteregelung, Verfassungsmäßigkeit
Rechtsfrage: Ist der Gesetzgeber gehalten, in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG den Grenzbetrag für 1998 zu erhöhen oder eine Härteregelung vorzusehen?
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 04.02.1999
Vorinstanz/AZ: V 111/98 Ki
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1999 S. 713
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.10.1999
Erledigungs-Az: VI B 115/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: VI R 16/00 - Erledigt durch BFH-Beschluss vom 11.12.2001 - VI R 16/00 (NV) - Revision unbegründet