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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 4/03
§§: AO 1977 § 352, AO 1977 § 358, BGB § 133, FGO § 48, FGO § 58 Abs. 2 Satz 1, BGB § 730 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Personengesellschaft, Auflösung, Rechtsbehelfsbefugnis, Auslegung, Klagebefugnis
Rechtsfrage: 1. Ist der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung an eine vollbeendete Personengesellschaft gerichtet, lassen sich die Feststellungsbeteiligten aber der Anlage zum Bescheid entnehmen, hat das Finanzamt dann den im Namen der Gesellschaft gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch dahin gehend auszulegen, dass Einspruchsführer die in der vormaligen Gesellschaft zusammengeschlossenen Gesellschafter sind, mithin der Einspruch zulässig ist? - 2. Zur Frage der Klagebefugnis einer vollbeendeten Personengesellschaft, die im Klageverfahren durch einen ehemaligen Gesellschafter vertreten wird, wenn unklar ist, ob die übrigen Gesellschafter auf ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis verzichtet haben. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 28.11.2002
Vorinstanz/AZ: 5 K 263/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 48 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.07.2004
Erledigungs-Az: IV R 4/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 07 43