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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 14/01 |
§§: | EStG § 50 a Abs. 4, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Ausland, Beschränkte Steuerpflicht, Steuerabzug, Haftung, Sport, Gewinnerzielungsabsicht |
Rechtsfrage: | Kann ein inländischer Rennverein für den Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG für Leistungen (Preisgelder) in Haftung genommen werden, die er an im Ausland Ansässige erbracht hat, die keine Berufssportler und wegen möglicherweise fehlender Gewinnerzielungsabsicht keine Gewerbetreibende waren? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 13.12.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 4488/94 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 73 25 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.11.2001 |
Erledigungs-Az: | I R 14/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 07 14 |