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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 19/02
§§: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 13, VO (EWG) Nr. 206/68
Schlagwörter Landwirtschaft, Betriebsvermögen, Aktie, Zuckerfabrik, Rübenlieferungsrecht, EG
Rechtsfrage: Sind Aktien an einer Zuckerfabrik dem notwendigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn mit dem Aktienbesitz lt. Satzung der Zuckerfabrik eine Rübenlieferungspflicht und damit ein Rübenlieferungsrecht vom Wortlaut her gegeben war, diese satzungsmäßige Bestimmung aber schon vor Einführung der Europäischen Zuckermarktordnung nicht beachtet und eine Branchenvereinbarung i.S. der VO (EWG) Nr. 206/68 getroffen wurde, die dem Wortlaut der Satzung der Zuckerfabrik entgegensteht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 14.06.2000
Vorinstanz/AZ: 11 K 5076/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 25 90
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.12.2003
Erledigungs-Az: IV R 19/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 09 28