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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 108/99 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 6,7 |
Schlagwörter | Kindergeld, Volljährigkeit, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag |
Rechtsfrage: | Sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zugeflossenen Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des ganzjährig in Ausbildung stehenden Kindes voll diesem Zeitraum zuzurechnen oder anteilmäßig auf das gesamte Kalenderjahr aufzuteilen? Besteht der Kindergeldanspruch allein deshalb, weil die Jahreseinkünfte und Bezüge insgesamt unter dem Grenzbetrag von 12.000 DM liegen? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 08.06.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 6549/98 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 03 57 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.12.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 108/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 58 19 |