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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 59/97 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Zinsen, Schuldzinsen, Rückzahlung, Einlage, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Gesellschafter-Geschäftsführer |
Rechtsfrage: | Sind die Zinsen , die ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben der Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung an die GmbH zu leisten hatte, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder als Einlage in die GmbH zu behandeln? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 10.07.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 5063/94 E |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.05.1999 |
Erledigungs-Az: | VIII R 59/97 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 17 02 |