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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 22/16 (BFH) |
§§: | InvStG § 3 Abs. 3 Satz 1, InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g |
Schlagwörter | Besteuerungsgrundlage, Absetzung für Abnutzung, Ertrag |
Rechtsfrage: | Ist § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass der als Besteuerungsgrundlage auszuweisende Betrag der abgezogenen AfA (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG) bei inländischen Spezial-Sondervermögen nur in der Höhe festzustellen ist, in der die AfA in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen als Werbungskosten berücksichtigt worden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2299/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 20 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.07.2019 |
Erledigungs-Az: | VIII R 22/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 14 02 |