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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 15/11 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, EStG § 17 Abs. 1 Satz 4
Schlagwörter Nachträgliche Werbungskosten, Schuldzinsen, Kapitalvermögen, Wesentliche Beteiligung, GmbH, Auflösung
Rechtsfrage: Können Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Auflösung der Gesellschaft entfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn die Auflösung der Kapitalgesellschaft bereits vor dem Veranlagungszeitraum 1999 erfolgte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 21.02.2011
Vorinstanz/AZ: 5 K 1509/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 20 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.10.2013
Erledigungs-Az: VIII R 15/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet