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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 9/15 (BFH) |
§§: | AO § 90 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 1 Satz 4, GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 373 |
Schlagwörter | Zeuge, Ausland, Terminsverlegung, Beweisantrag |
Rechtsfrage: | Hat eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu erfolgen, wenn ein Kläger erst im Laufe der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Anlass zur Benennung eines Auslandszeugen sehen muss, zu diesem Zeitpunkt aber weder den Zeugen unmittelbar stellen noch dessen ladungsfähige Anschrift angeben kann? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 24.07.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 1324/10 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 2061 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 28 73 |
Erledigungs-Vermerk: | Löschung in den Registern |