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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 66/02
§§: EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, EStG § 13, EStG § 13 a
Schlagwörter Landwirtschaft, Entnahme, Grundstück, Verpachtung
Rechtsfrage: Ist es für die Annahme einer Entnahme eines verpachteten, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks ausreichend, wenn der Stpfl. in der Einkommensteuererklärung 1979 die Pachteinnahmen in der Anlage L als solche aus Vermietung und Verpachtung einträgt, einen Entnahmegewinn in der Annahme, dieser sei im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 15.3.1979 (BStBl I 1979 S. 162) steuerfrei, nicht erklärt, in der Anlage L zur Steuererklärung 1980, die erstmalig die Möglichkeit vorsah, zwischen Betriebs- und Privatvermögen zu unterscheiden, die verpachteten Flächen als Privatvermögen angibt und das Finanzamt die Pachteinnahmen (auch) in den Folgejahren als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 31.10.2001
Vorinstanz/AZ: 9 K 884/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 08 52
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.03.2004
Erledigungs-Az: IV R 66/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig