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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-415/04 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i
Schlagwörter Dienstleistung, EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Betreuung, Kind, Tageseltern
Rechtsfrage: Ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstaben g, h und i der Sechsten Richtlinie so aufzufassen, dass die oben beschriebene Erbringung von Dienstleistungen, die in der Vermittlung der Betreuung noch nicht schulpflichtiger und schulpflichtiger Kinder außerhalb der Schulstunden durch Tageseltern besteht, als eine Dienstleistung im Sinne einer oder mehrerer dieser Bestimmungen anzusehen ist?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Datum: 24.09.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 284 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.02.2006
Erledigungs-Az: Rs C-415/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 14 58