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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 20/04 |
| §§: | EStG 1996 § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b, EStG 1996 § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 1, EStG 1999 § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b, EStG § 52 Abs. 34 a Satz 2 |
| Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Veräußerungsverlust, Rückwirkung, Gleichheit, Verfassung, Gründung |
| Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG 1996/1999 (u. a. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und das Leistungsfähigkeitsprinzip in Form des sog. Nettoprinzips)? Ist der Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG ggf. auch dann zu berücksichtigen, wenn der Veräußerer insgesamt zwar länger als fünf Jahre, aber weniger als fünf Jahre "wesentlich" beteiligt war? Auslegung des Begriffs der "Gründung" in § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a EStG: Fällt bei einer Gründung in mehreren Schritten auch ein Erwerb der Anteile in der letzten Phase der Gründung unter die Vorschrift? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Sächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 21.01.2004 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 58/99 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 24 40 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 14.06.2004 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 20/04 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |