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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 53/06 |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 5 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, RL 77/388/EWG, RL 69/335/EWG |
Schlagwörter | Mittelbare Anteilsvereinigung, Einbringung, Beteiligung, Steuerbefreiung, Gesamthand, Mittelbarer Grundbesitz, EG-Recht, Gleichheitssatz, Grunderwerbsteuer |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Einbringung von Beteiligungen (jeweils 50 v.H.) an einer mittelbar grundbesitzenden GmbH in eine GbR (Gesamthänder sind die bisherigen Anteilseigner) grunderwerbsteuerbar (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG i.d.F. vor dem 1.1.1997) und verstößt dies ggf. gegen EG-Recht (6. EG-USt-Richtlinie; Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital) oder gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes? - 2. Ist § 5 Abs. 1 GrEStG 1983 auf den o.g. Einbringungsvorgang (Anteilsvereinigung) entsprechend anwendbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 04.07.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 023/05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.04.2008 |
Erledigungs-Az: | II R 53/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 21 73 |