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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-222/16 (EuGH) |
| §§: | DVO (EU) Nr. 791/2011 Art. 1 Abs. 1, KN Unterpos. 7019 5100, KN Unterpos. 7019 5900, VO (EG) Nr. 1073/1999 |
| Schlagwörter | EG, EU, Antidumpingzoll, China, Einfuhr, Glasfasern |
| Rechtsfrage: | Umfasst der Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 der DVO (EU) Nr. 791/2011 des Rates vom 3.8.2011 die Einfuhr bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC-Codes 7019510010 und 7019590010) eingereiht werden und die am 10.4.2012 zum Zollverfahren "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Endverbrauch" unter Angabe ihres Ursprungs in Thailand angemeldet und von dort aus versandt wurden, ihren Ursprung jedoch tatsächlich in der Volksrepublik China haben und dieser Ursprung im Rahmen einer vom OLAF in Durchführung der VO (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführten Untersuchung und erstellten Berichts festgestellt wurde? |
| Vorinstanz: | Administrativen sad Varna (Bulgarien) |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2016 Nr. C 243 S. 21 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 15.11.2016 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-222/16 |