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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 4/04
§§: UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c
Schlagwörter Urheberrecht, Ermäßigter Steuersatz, Software, Hauptleistung, Nebenleistung, Einheitliche Leistung, Tarif, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: Eine GmbH erstellt und installiert eine Spezial-Software (Basissystem und -zu einem späteren Zeitpunkt- die strittigen Ausbau- sowie Erweiterungsprogramme) für eine AG, die diese an ähnlich strukturierte, rechtlich selbständige Gesellschaften innerhalb ihres Konzerns -entsprechende Vereinbarungen zwischen der GmbH und der AG wurden getroffen- gegen Entgelt weitergab: Bildet die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Schwerpunkt der GmbH-Leistung und ist sie daher Haupt- und nicht Nebenleistung, so dass der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG angewendet werden kann, oder ist die Weiterentwicklung der Software und die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte als einheitliche Leistung zu sehen und dem Regelsteuersatz zu unterwerfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 28.11.2003
Vorinstanz/AZ: III 107/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 15 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.11.2004
Erledigungs-Az: V R 4/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 17 02