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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 478/11 (BVerfG)
§§: KStG 1999 § 8 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, KStG 1999 § 34 Abs. 4 Satz 7, KStG 1999 § 8 b Abs. 2, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Anteilsveräußerung, Anwendungsregelung, Auslegung, Rechtsnorm, Normenklarheit, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Stichtag
Rechtsfrage: "Veräußerung" i.S. einer zeitlichen Anwendungsvorschrift - Auslegung eines in Anwendungsvorschrift und in materiell-rechtlicher Norm vorkommenden Rechtsbegriffs - Verfassungsbeschwerde
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 19.10.2010
Vorinstanz/AZ: I R 82/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 07 23
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 15.07.2011
Erledigungs-Az: 2 BvR 478/11
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen