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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 8/11 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b |
Schlagwörter | Sonderbetriebsausgabe, Arbeitszimmer, Abzugsbeschränkung |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei einem von drei Arbeits- und Besprechungsräumen, den eine Ingenieur-GbR von einem ihrer Gesellschafter angemietet hat, um ein "häusliches Arbeitszimmer", wenn der im Einfamilienhaus des Gesellschafters gelegene Raum mit Blick auf die im räumlichen Einzugsbereich befindlichen Kunden der GbR in besonderem Maße für deren Besprechungen mit der GbR zur Abwicklung einzelner Projekte angemietet worden ist? Gilt die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer trotz einer etwaigen Vergleichbarkeit mit einer Freiberuflerpraxis? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 16.06.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1992/2007 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 16 87 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.10.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 8/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |