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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 19/08 (BFH)
§§: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 11
Schlagwörter Privatnutzung, Firmenwagen, Gesellschafter-Geschäftsführer, Arbeitslohn, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zuzahlung
Rechtsfrage: Liegt bei einer vertraglich nicht geregelten Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitslohn oder eine verdeckte Gewinnausschüttung vor? Rechtfertigt die Einbuchung einer entsprechenden Gesellschaftsforderung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto die Annahme einer mündlichen Vereinbarung bzw. einer Zuzahlung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 26.03.2008
Vorinstanz/AZ: 5 K 1599/07
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2008 S. 1204
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 26 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.05.2009
Erledigungs-Az: VI R 19/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig