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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 79/03 (BFH) | 
| §§: | EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, GG Art. 20, StEntlG 1999/2000/2002 | 
| Schlagwörter | Fünftelregelung, Vertrauensschutz, Rückwirkung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Verfassungsmäßigkeit | 
| Rechtsfrage: | Ist die Anwendung der sog. Fünftel-Regelung auf eine Entlassungsentschädigung, die am 21.10.1996 vereinbart und im Januar 1999 abgerechnet wurde, verfassungsgemäß? - Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 57/06 ausgesetzt (Beschluss vom 2.8.2006). - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 23.10.2001 | 
| Vorinstanz/AZ: | 12 K 3588/00 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 1704 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 39 77 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 10.11.2010 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 79/03 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an das BVerfG durch BFH-Beschluss v. 2.8.2006 - XI R 30/03 - Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 57/06 ausgesetzt - Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Erledigung der Hauptsache | 
