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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 45/04
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 17 Abs. 4, EStG § 20 Abs. 1
Schlagwörter Schuldzinsen, Werbungskosten, Kapitaleinkünfte, Wesentliche Beteiligung, Konkurs
Rechtsfrage: Können Finanzierungskosten für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung an einer GmbH noch als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden, soweit sie auf die Zeit nach der Auflösung der GmbH durch Konkurseröffnung entfallen, wenn das Konkursverfahren Jahre später mangels Masse eingestellt worden ist und rückblickend feststeht, dass nach der Konkurseröffnung zu keinem Zeitpunkt mehr Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erwarten waren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 30.03.2004
Vorinstanz/AZ: 8 K 2807/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 1289
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 32 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.04.2005
Erledigungs-Az: VIII R 45/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 36 98