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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-372/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1, Richtlinie 69/335/EWG Art. 5 Abs. 3, Richtlinie 73/79/EWG, Richtlinie 73/80/EWG
Schlagwörter EG, EU, Gesellschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Polen, Kapitalgesellschaft
Rechtsfrage: 1. Muss das nationale Gericht bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der RL 69/335/EWG die Bestimmungen der Änderungsrichtlinien, insbesondere der RL 73/79/EWG und 73/80/EWG berücksichtigen, obwohl diese Richtlinien zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen zur EU nicht mehr galten? - 2. Falls die erste Frage verneint wird: Betrifft die in Art. 5 Abs. 3 erster Gedankenstrich festgelegte Herausnahme der Eigenmittel der Kapitalgesellschaft aus der Besteuerungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer ausschließlich die Eigenmittel derjenigen Kapitalgesellschaft, deren Kapital erhöht wird?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny, Izba Finansowa, Wydzia II (Republik Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 288 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.02.2012
Erledigungs-Az: Rs C-372/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 04 41