Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-13/10 (EuGH)
§§: AEUV Art. 59, AEUV Art. 56
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, ermäßigter Steuersatz, Bauleistungen, Belgien, Dienstleistungsfreiheit
Rechtsfrage: 1. Steht das Gemeinschaftsrecht, namentlich der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 des AEUV einer Regelung wie der in den Art. 1 und 1 a des Koninklijk Besluit Nr. 20 vom 20.7.1970 enthaltenen entgegen, wonach der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Bauleistungen nur gewährt werden kann, wenn der Dienstleistende in Belgien gemäß den Art. 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 als Unternehmer registriert ist? - 2. Steht das Gemeinschaftsrecht, namentlich der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV einer Regelung wie der in den Art. 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 und dem Koninklijk Besluit vom 26.12.1998 enthaltenen entgegen, wonach die Registrierung als Unternehmer in Belgien uneingeschränkt und gleichermaßen für belgische Dienstleistende und für in einem anderen Land der EU niedergelassene Dienstleistende gilt?
Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 80 S. 14
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache