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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 75/08 (BFH) |
§§: | AO § 9, AO § 8, GG Art. 59 Abs. 2, AsylVfG § 47 |
Schlagwörter | Kindergeld, Wohnsitz, Gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnung, Unterkunft, Türkei |
Rechtsfrage: | Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt: Hat eine die türkische Staatsangehörigkeit besitzende Asylbewerberin, die in einem Übergangswohnheim (einer Sammel-/Gemeinschaftsunterkunft, nicht in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylVfG) untergebracht ist, einen Kindergeldanspruch, da sie die Voraussetzungen eines "Wohnens" nach Art. 2 Nr. 1 d des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11.12.1953 über Soziale Sicherheit (BGBl II 1956 S. 507) erfüllt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 31.07.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 2206/06 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 40 26 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |