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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 125/01 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Außendienst, Zweitwohnung |
Rechtsfrage: | Ungekürzter Werbungskostenabzug für einen Arbeitsraum in einer auf der gleichen Etage wie die Familienwohnung gelegenen, separat angemieteten Zweitwohnung. Ist der Arbeitsraum wegen der fehlenden Zugehörigkeit zum eigentlichen Wohnbereich des als Lehrer tätigen Klägers ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer und gleichzeitig der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, weil der Raum auch für Tätigkeiten genutzt wird, die zu unterschiedlichen Einkunftsarten (Verwaltung des Immobilienbesitzes, gewerbliche Beteiligungen, Kapitalvermögen) gehören? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 31.07.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 5236/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 64 41 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.02.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 125/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 26 70 |