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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 77/05
§§: GewStG § 8 Nr. 1
Schlagwörter Schuldzinsen, Brauereidarlehen, Gewerbesteuer
Rechtsfrage: Stellen die von einer GmbH & Co. KG (Betrieb eines Groß- und Einzelhandels mit Getränken aller Art) aufgenommenen Brauereidarlehen - welche sodann zu gleichen Konditionen an Gaststättenbetreiber weitergegeben werden, die dadurch gleichzeitig die Verpflichtung eingehen, bestimmte Getränke ausschließlich von der GmbH & Co. KG zu beziehen - Dauerschulden aufgrund des mittelbaren Nutzens für den Betrieb (Verstärkung des Betriebskapitals) dar mit der Folge, dass die Schuldzinsen daraus im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG als Dauerschuldzinsen zu berücksichtigen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 09.03.2005
Vorinstanz/AZ: 6 K 6351/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 1371
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 33 93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.05.2008
Erledigungs-Az: IV R 77/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 27 68