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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 27/01 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 1 S. 1 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Erhaltungsaufwand, Garten, Wirtschaftsgut |
Rechtsfrage: | Entfallen Kosten der Gartenerneuerung, die im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme bei der Behebung eines Wasserschadens am Gebäude durch umfangreiche Erd- und Drainagearbeiten entstanden sind, ausschließlich auf das Gebäude und sind deshalb bei der Ermittlung der anteiligen Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer mit einzubeziehen oder handelt es sich bei einem Garten um ein vom Gebäude abgetrenntes selbständiges Wirtschaftsgut, das in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zu der Einkunftsart "nichtselbständige Arbeit" steht, so dass Aufwendungen hierfür bei dieser Einkunftsart nicht zu berücksichtigen sind? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 31.05.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 4743/97 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 83 46 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.10.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 27/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 39 58 |