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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 71/05 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung, Pflichtveranlagung |
Rechtsfrage: | Pflichtveranlagungen nach ersatzlos aufgehobenen Schätzungsbescheiden oder Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, wenn neben nichtselbständigen Einkünften nur Verluste aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden sind? Hätte das FA die angefochtenen Schätzungsbescheide nach den Korrekturvorschriften der AO 1977 lediglich ändern und nicht ersatzlos aufheben dürfen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.07.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 87/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 35 94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 71/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |