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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-267/00 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a
Schlagwörter Leitung, Verwaltung, ehrenamtliche Tätigkeit, EG, Umsatzsteuer, Steuervergünstigung
Rechtsfrage: Wie sind die Worte "Leitung und Verwaltung müssen im wesentlichen ehrenamtlich durch Personen erfolgen, die weder selbst noch über zwischengeschaltete Personen ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an den Ergebnissen der betreffenden Tätigkeiten haben" in Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG unter Berücksichtigung des Sachverhalts des vorliegenden Falles auszulegen?
Vorinstanz: High Court of Justic, Queen's Bench Division London
Vorinstanz/Datum: 21.06.2000
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2000 Nr. C 259 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.03.2002
Erledigungs-Az: Rs C-267/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 07 72