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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 2228/08 (BVerfG) |
§§: | EStG 1997 § 3 Nr. 12 Satz 1, EStG 1997 § 22 Nr. 4 Satz 2, EStG 1997 § 8, EStG 1997 § 9, AbgG § 12 Abs. 1, AbgG § 12 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 38 Abs. 1, GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Abgeordneter, Abgeordnetenpauschale, Arbeitslohn, Aufwandsentschädigung, Bundestag, Bundesverfassungsgericht, Einkommensteuer, Einkünfte, Entscheidungserheblichkeit, Gesetzgeber, Gestaltungsspielraum, Gleichheit, Höhe, Kostenpauschale, Mandat, Normenkontrolle, Nachweis, Parlament, Popularklage, Steuerbefreiung, Steuererleichterung, Steuerpflicht, Typisierung, Verfassung, Vorlagepflicht, Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Keine Vorlage an das BVerfG wegen angeblich gleichheitswidriger Begünstigung durch steuerfreie Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten - Entscheidungserheblichkeit i.S. des Art. 100 GG - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Keine generelle Zulässigkeit von Richtervorlagen in Verfahren Nichtbegünstigter - Verfassungsbeschwerde |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 11.09.2008 |
Vorinstanz/AZ: | VI R 13/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 36 26 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 26.07.2010 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 22 41 |