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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-539/09 (EuGH) | 
| §§: | EG Art. 248 Abs. 1, Abs. 2. Abs. 3, EG art. 10, VO (EG) Nr. 1605/2002 Art. 140 Abs. 2, VO (EG) Nr. 1605/2002 | 
| Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Rechnungshof, Prüfung | 
| Rechtsfrage: | Hat die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 248 Abs. 1, 2 und 3 EG, Art. 140 Abs. 2 und Art. 142 Abs. 1 der VO Nr. 1605/2002 sowie Art. 10 EG verstoßen, dass sie sich geweigert hat, dem Rechnungshof zu gestatten, in Deutschland Prüfungen hinsichtlich der in der VO Nr. 1605/2002 und den einschlägigen Durchführungsvorschriften geregelten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer durchzuführen? | 
| Vorinstanz: | Bundesrepublik Deutschland ./. Kommission | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2010 C Nr. 51 S. 24 | 
| Erledigendes Gericht: | EuGH | 
| Erledigungs-Datum: | 15.11.2011 | 
| Erledigungs-Az: | Rs C-539/09 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 39 87 | 
