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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 12/12 (BFH) |
§§: | KraftStG § 2 Abs. 2 a Satz 3, KraftStG § 8 Nr. 1, KraftStG § 2 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2, KraftStG § 8 Nr. 2 |
Schlagwörter | Kraftfahrzeugsteuer, Pick-up, Personenbeförderung, LKW, PKW |
Rechtsfrage: | Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender CC 130: Ist ein Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine der Marke Land Rover Defender CC 130 (Dieselmotor, Hubraum 2.495 ccm; Gesamtgewicht 3.500 kg) als PKW oder als LKW zu besteuern? Sind für die Berechnung der Bodenfläche als Ladefläche die (belastbaren) Radkästen mit zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.12.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 639/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 22 91 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |