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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-125/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 199 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Steuerschuldnerschaft, Leistungsempfänger, Lieferung, Grundstück, Insolvenz, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Zwangsversteigerung, Liquidation
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 199 Abs. 1 Buchst. g RL 2006/112/EG, der bestimmt, dass "(1) Die Mitgliedstaaten ... vorsehen (können), dass der steuerpflichtige Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet, an den folgende Umsätze bewirkt werden: ... g) Lieferung von Grundstücken, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden", bei einem gerichtlichen Insolvenzverfahren, das eröffnet wird, nachdem die Insolvenz des Schuldners festgestellt wurde, dahin auszulegen, dass er sich nur auf Lieferungen bezieht, die aufgrund der auf die Liquidation gerichteten Natur des Verfahrens oder des Liquidationsabschnitts, in dem sich das Verfahren befindet, erfolgen, so dass die Veräußerung der Grundstücke im Rahmen der abschließenden Liquidation seines Vermögens stattfinden muss, oder bezieht er sich, wenn neben der Liquidation des insolventen Unternehmens auch andere Möglichkeiten zum Abschluss des Verfahrens in Betracht kommen, auch auf Lieferungen von Grundstücken durch den insolventen Schuldner während eines Insolvenzverfahrens? - 2. Ist Art. 199 Abs. 1 Buchst. g RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass das "Zwangsversteigerungsverfahren", auf das er Bezug nimmt, ein kollektives gerichtliches Insolvenzverfahren umfasst, in dem außerhalb einer vorgeschriebenen Phase der Liquidation des Vermögens und allein aus Gründen der Opportunität ein freiwilliger Verkauf von Vermögensgegenständen vorgenommen wurde, oder bezieht er sich nur auf gerichtliche Zwangsversteigerungen zur Liquidation des Schuldnervermögens? - 3. Sollte sich im letztgenannten Fall Art. 199 Abs. 1 Buchst. g RL 2006/112/EG ausschließlich auf Zwangsversteigerungen zur Liquidation des Schuldnervermögens beziehen: Kann diese Vorschrift dahin ausgelegt werden, dass sie die Verlagerung der Mehrwertsteuerschuld bei einer Übertragung eines Grundstücks durch den insolventen Schuldner aus Gründen der Opportunität und im Interesse des Insolvenzverfahrens unabhängig von der vollständigen Liquidation seines Vermögens ausschließt und infolgedessen eine nationale Vorschrift, die den Tatbestand des Art. 199 Abs. 1 Buchst. b RL 2006/112 auf Fälle erstreckt, die diese Bestimmung nicht regelt, nicht angewendet werden kann?
Vorinstanz: Juzgado de lo Mercantil no 1 de Granada (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 174 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.06.2013
Erledigungs-Az: Rs C-125/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 20 06