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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 68/05 |
§§: | UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b, UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b |
Schlagwörter | ermäßigter Steuersatz, Taxifahrten, Beförderungsleistung, Beförderungsmittel, km-Begrenzung, Einheitliche Leistung |
Rechtsfrage: | Unterliegen Beförderungsfahrten mit dem Taxi zu Ärzten und Tageskliniken dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999, wenn der Taxifahrer auf seine Fahrgäste wartet und diese nach der Behandlung wieder mit nach Hause nimmt? Ist die Hin- und Rückfahrt jeweils als gesonderte umsatzsteuerliche Leistung anzusehen, mit der Folge, dass die 50-km Grenze des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999 für die einfache Fahrt nicht überschritten wird und der ermäßigte Steuersatz für die gesamte Krankenfahrt somit angewendet werden kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.10.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 10593/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 02 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.07.2007 |
Erledigungs-Az: | V R 68/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 37 85 |