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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 48/03 |
§§: | FGO § 101, FGO § 110 Abs. 1, AO 1977 § 174 Abs. 4, AO 1977 § 174 Abs. 5, AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1, EStG § 26, FGO § 60 Abs. 3 |
Schlagwörter | Bindung, Urteil, Getrennte Veranlagung, Beiladung, Festsetzungsverjährung, Streitgegenstand, Änderung |
Rechtsfrage: | Zulässigkeit von Änderungsbescheiden wegen nachträglich beantragter getrennter Veranlagung: - Waren die gegen den Kläger ergangenen Zusammenveranlagungsbescheide überhaupt Streitgegenstand/Entscheidungsgegenstand des von der Ehefrau geführten FG- und BFH-Verfahrens auf rückwirkende Änderung der Veranlagungsart? - Wird die Festsetzungsverjährung für den Zusammenveranlagungsbescheid auch dann gehemmt, wenn der Kläger zum erfolglosen Einspruchsverfahren seiner Ehefrau hinzugezogen worden war, der Beiladungsbeschluss im Klageverfahren aber erst nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist ergangen ist? - Ist durch die rechtskräftige Verpflichtung des Finanzamts zur getrennten Veranlagung der Ehefrau (vgl. BFH in BFH/NV 1999 S. 1333 = SIS 99 51 39) der Ehemann zwangsweise (ohne dass es der Änderungsvorschriften des § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 bedarf) getrennt zu veranlagen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 24.04.2002 |
Vorinstanz/AZ: | III 15/2001 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 06 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.07.2005 |
Erledigungs-Az: | III R 48/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 41 68 |