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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 133/00 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Fortbildung, Ausbildung, Erststudium, Informatiker |
Rechtsfrage: | Aufwendungen eines im EDV-Bereich langjährig tätigen Industrieelektronikers für ein berufsbegleitendes Erststudium an einer privaten Fern-Fachhochschule mit dem Abschluss Diplom-Informatiker (FH) als Fortbildungskosten oder wegen des erstmaligen Hochschulstudiums und der Eröffnung einer anderen beruflichen Ausgangsbasis nur als Ausbildungskosten abziehbar? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.06.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 194/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 57 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.12.2002 |
Erledigungs-Az: | VI R 133/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 17 65 |