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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 11/07
§§: EStG § 42 d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, LStDV § 1 Abs. 1 Satz 2, LStDV § 1 Abs. 2
Schlagwörter Lohnsteuerhaftung, Arbeitnehmer, Telefoninterviewer, Selbständige Tätigkeit
Rechtsfrage: Lohnsteuerhaftung für Vergütungen an Telefoninterviewern: Überwiegen die Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft von Interviewern, die auftragsgemäß für ein Markt- und Meinungsforschungsunternehmen Kundenzufriedenheitsbefragungen, Marktmonopolerhebungen und Meinungsbefragungen in mehreren Telefonstudios des Unternehmens mit einer Vielzahl von Telefonarbeitsplätzen durchführen, wenn der Status und die Tätigkeit der Interviewer in einer Arbeits- und Einweisungsanleitung verbindlich festgelegt und die computergestützte Tätigkeit durch eine unveränderbare Befragungssoftware vorgegeben ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 06.12.2006
Vorinstanz/AZ: 11 K 5825/04
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 1034
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 14 55
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.05.2008
Erledigungs-Az: VI R 11/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 29 15