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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 18/08
§§: EStG § 20, AuslInvG § 18, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Verlust, Ausland, Investmentfonds, Bestandskraft, Steuerbescheid, Änderung, Rückwirkendes Ereignis, Mitteilung, Verfassung, Rückwirkung, Stichtag, Grobes Verschulden, Neue Tatsache, Bescheinigung
Rechtsfrage: Berücksichtigung von Verlusten aus einem ausländischen Investmentfonds nach Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide: 1. Stellt die vorgelegte Ausschüttungsmitteilung nach § 18 AuslInvG dem Grunde nach ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar? Ist die Regelung des Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO, nach der § 175 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. des EURLUmsG bereits vor Verkündung des Gesetzes anzuwenden ist, als verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung anzusehen? - 2. Liegt grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, weil der Steuerpflichtige die Verluste, auch wenn sie mangels Bescheinigung der Höhe nach noch nicht bekannt waren, nicht zumindest schon dem Grunde nach in seinen Steuererklärungen angegeben hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 06.12.2006
Vorinstanz/AZ: 10 K 390/06
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 479
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 08 02
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.11.2011
Erledigungs-Az: VIII R 18/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 03 46