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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 37/11 (BFH) |
§§: | UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Absicht, Entnahme, Provision |
Rechtsfrage: | 1. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG zu verwenden? - 2. Ist es im Hinblick auf den Grundsatz der direkten und unmittelbaren Zuordnung unerheblich, dass mit der Eigenbedarfsbestellung - mittelbar - bezweckt wird, eine Provisionsberechtigung herzustellen und damit steuerpflichtige Umsätze (Provisionen für Weiterempfehlung) zu erzielen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 30.11.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 262/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 07 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.12.2012 |
Erledigungs-Az: | V R 37/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 11 05 |