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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 35/02
§§: EStG § 34 Abs. 1 Satz 3, EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a
Schlagwörter Ermäßigter Steuersatz, Progressionsvorbehalt, Fünftelung, Tarif
Rechtsfrage: Ist beim Zusammentreffen des Progressionsvorbehalts mit der Steuerbegünstigung nach § 34 EStG die Fünftelregelung auch auf die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen anzuwenden und sind deshalb diese Einnahmen nur zu einem Fünftel bei der Berechnung des Steuersatzes anzurechnen, wenn das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv ist? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.02.2002
Vorinstanz/AZ: 2 K 2084/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 90 16
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision