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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 41/11 (BFH) |
§§: | KraftStG § 3 Nr. 4 |
Schlagwörter | Kraftfahrzeugsteuer, Abfall, Steuerbefreiung, Straßenreinigung |
Rechtsfrage: | Kraftfahrzeugsteuer für Kfz, das geeignet ist für Straßenreinigung und Abfallbeseitigung: Ist der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 4 KraftStG zu versagen, wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich zur Straßenreinigung genutzt wird, sondern aufgrund einer Hebevorrichtung auch zur Abfallbeseitigung geeignet ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 02.07.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2208/07 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 661 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 04 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.06.2012 |
Erledigungs-Az: | II R 41/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |