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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-257/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 167, Richtlinie 2006/112/EG Art. 168, Richtlinie 2006/112/EG Art. 185 Abs. 2
Schlagwörter EU, EG, Erwerb, Abriss, Bauwerk, Grundstück, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Berichtigung
Rechtsfrage: 1. Kann der Erwerb von zum Abriss bestimmten Bauwerken zusammen mit einem Grundstück durch eine mehrwertsteuerpflichtige Handelsgesellschaft mit der Absicht, auf diesem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten, als eine vorausgehende Tätigkeit, d.h. als Investitionsaufwand für die Errichtung der Wohnanlage auf eben diesem Grundstück, angesehen werden, so dass die Mehrwertsteuer für den Erwerb der Bauwerke nach den Art. 167 und 168 RL 2006/112/EG als Vorsteuer abzugsfähig ist? - 2. Unterliegt der Abriss von zum Abriss bestimmten Bauwerken, die zusammen mit einem Grundstück in der Absicht erworben wurden, auf diesem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten, der Berichtigung der Vorsteuer für den Erwerb der Bauwerke nach Art. 185 Abs. 2 RL 2006/112/EG?
Vorinstanz: Curtea de Apel Bukarest (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 238 S. 4
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.11.2012
Erledigungs-Az: Rs C-257/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 02 32