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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 56/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 6, EStG § 33 a Abs. 1 a, GG Art. 1, GG Art. 3, GG Art. 6 |
Schlagwörter | Kinderlastenausgleich, Kinderfreibetrag, Kontaktpflege, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Ist der steuerliche Kinderlastenausgleich eines barunterhaltspflichtigten geschiedenen/getrennt lebenden Elternteils in den Streitjahren 1991 bis 1995 nach dem Wegfall des Besucherfreibetrags nach § 33 a Abs. 1 a EStG verfassungsgemäß, wenn der für das Kinderexistenzminimum gewährte Kinderfreibetrag keine Aufwendungen für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses beinhaltet und diese Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 19.11.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1979/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 89 18 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.09.2007 |
Erledigungs-Az: | III R 56/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 17 33 |