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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 13/04 | 
| §§: | EStG § 9 Abs. 1, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a | 
| Schlagwörter | Rentenversicherung, Darlehen, Kreditvermittlung, Werbungskosten | 
| Rechtsfrage: | Sind "Kreditvermittlungskosten" im Zusammenhang mit dem Abschluss einer "Kombi-Rente" gegen fremdfinanzierte Einmalzahlung nur in Höhe von 2 v.H. des Darlehensbetrages oder in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 17.02.2004 | 
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 6831/00 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 884 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 19 66 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 06.12.2006 | 
| Erledigungs-Az: | X R 13/04 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
