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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 10/25 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 |
Schlagwörter | Kommanditanteil, Zurechnung, Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko, Wirtschaftliches Eigentum |
Rechtsfrage: | Ist der unter Einräumung wechselseitiger Put- und Call-Optionen übertragene Teil-Kommanditanteil im Streitfall nicht gemäß der Rechtsprechung zur sogenannten Doppeloption aufgrund wirtschaftlichen Eigentums weiterhin dem Übertragenden, sondern dem Erwerber steuerlich zuzurechnen? Setzt die Anwendung dieser Rechtsprechung voraus, dass sich die Vertragsparteien wie fremde Dritte mit ausschließlich eigennützigen Motiven gegenüberstehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 08.04.2025 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 421/21 G, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 08 84 |