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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-585/11 (EuG)
§§: KStG § 8 c, AEUV Art. 107 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Sanierungsklausel, Verlustabzug, Kapitalgesellschaft, Körperschaftsteuer, Beihilfe
Rechtsfrage: Ist der Beschluss K (2011) 275 der Kommission vom 26.1.2011 über die staatliche Beihilfe C-7/10 "KStG, Sanierungsklausel", gerichtet an die Bundesrepublik Deutschland, nichtig? - Hilfsweise: Ist der Beschluss der Kommission vom 26.1.2011 über die staatliche Beihilfe C-7/10, gerichtet an die Bundesrepublik Deutschland, insoweit nichtig, als sich bei Auslegung nationalen Rechts die Sanierungsklausel des § 8 c Abs. 1 a KStG nicht nur auf Körperschaften bezieht, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind oder bei denen Zahlungsunfähigkeit droht, sondern eine Sanierung i.S. von § 8 c Abs. 1 a KStG auch bei solchen Körperschaften bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zum Erhalt des Verlustvortrags im Falle des Wechsels des Anteilseigners führt, bei denen eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu vermeiden ist, also lediglich bevorsteht?
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 25 S. 60
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 25.10.2018
Erledigungs-Az: Rs T-585/11