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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 10/25 (BFH) |
| §§: | VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
| Schlagwörter | Kindergeld, Familienleistung, Ausland, Differenzkindergeld |
| Rechtsfrage: | Kann die Familienkasse verpflichtet werden, einer in Deutschland lebenden, nicht erwerbstätigen Mutter, das Kindergeld ohne Anrechnung britischer Familienleistungen endgültig festzusetzen, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass ein Anspruch auf die vorrangig geltenden britischen Familienleistungen für denselben Zeitraum und dasselbe Kind besteht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 20.02.2025 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 2123/22 Kg |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 04 60 |