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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 41/25 (BFH) |
| §§: | AEUV Art. 49, AEUV Art. 54 Abs. 2 |
| Schlagwörter | Stiftung, Ausland, Niederlassungsfreiheit, Rechtsfähigkeit, Sitz, Gründung, Liechtenstein |
| Rechtsfrage: | 1. Verliert eine im Ausland (hier: Fürstentum Liechtenstein) gegründete Stiftung durch Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland ihre Rechtsfähigkeit? - 2. Stellt die Anwendung der Sitztheorie einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit dar, so dass die Rechtsfähigkeit einer im Ausland gegründeten Stiftung nach dem Recht des Gründungstaates zu beurteilen ist (Gründungstheorie)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 13.08.2025 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 2055/23 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 12 88 |